S A T Z U N G

für den Leichtathletik-Verband Heidekreis e.V.




§ 1 Name und Sitz des Verbandes


  1. Der Name des Vereins lautet Leichtathletik-Verband Heidekreis e.V. - im folgenden LAV genannt. Er ist die Organisation aller Leichtathletik betreibenden Vereine im Bereich des Sportbundes Heidekreis e.V. (SB). Der LAV ist unter völliger Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit als Fachverband dem SB angeschlossen und ist einer der Kreisverbände des Niedersächsischen Leichtathletik-Verbandes e.V. (NLV) und des Bezirksverbandes Lüneburg.

  2. Der LAV hat seinen Sitz in Bad Fallingbostel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.



§ 2 Zweck des Verbandes


Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege der Leichtathletik, die Betreuung seiner Mitglieder, die Vertretung deren gemeinsamer Interessen sowie die Pflege der Jugend- und Seniorenarbeit.



§ 3 Tätigkeitsgrundsatz und Gemeinnützigkeit


  1. Der LAV ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

  2. Der LAV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet der Leichtathletik.

  3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel, die dem Verband zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Aufgaben des Verbandes


Der LAV regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen LeichtathletikVerbandes (DLV) und des NLV die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in seinem Zuständigkeitsbereich.

Dazu zählen:

a) die Ausrichtung eigener Veranstaltungen

b) die Ausrichtung von Veranstaltungen im Auftrage des NLV bzw. des Bezirksverbandes c) die Genehmigung von Veranstaltungen der Vereine d) Schulungsmaßnahmen durch Lehrgänge

e) Festlegung und Veröffentlichung von Terminen des Verbandes

f) Erstellung von jährlichen Bestenlisten

g) Durchführung von Ehrungen

h) Schlichtung von Streitigkeiten

i) Aufgaben, die vom DLV/NLV delegiert werden.



§ 5 Mitgliedschaft

      1. Ordentliche Mitglieder Mitglied im LAV kann jeder gemeinnützige Verein werden, der Mitglied im SB Heidekreis ist, sofern sein Zweck dem Leichtathletiksport dient. Die Mitgliedschaft im LAV muss schriftlich beantragt werden.

      2. Ehrenmitglieder Der LAV kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung der Leichtathletik zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen.



§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:

Zu § 5.1.

a) durch Austritt zum Jahresende aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den LAV bis zum 30.09. des Jahres, vorausgesetzt, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind erfüllt.

b) durch Ausschluss oder Auflösung des Vereins.


Zu § 5.2.

durch Ableben oder durch Beschluss des Sportgerichts bei unehrenhaftem Verhalten.



§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftungsausschluss


      1. Die Mitglieder des LAV sind berechtigt:

        a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Kreisverbandstagen teilzunehmen

        b) an den Meisterschaften des LAV nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen

        c) Veranstaltungen auf der Grundlage bestehender Ordnungen durchzuführen.

      2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

        a) die Satzungen und Ordnungen des DLV und des NLV sowie die auf den Verbandstagen gefassten Beschlüsse zu befolgen

        b) die Interessen des LAV zu vertreten

        c) die durch Landes-, Bezirks- und Kreisgremien festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen termingerecht zu entrichten

        d) die vom SB Heidekreis und /oder LAV sowie vom NLV geforderten Auskünfte über den Mitgliederbestand und über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung unverzüglich zu melden

        e) zur Anerkennung und Respektierung der Sportgerichtsbarkeit des LAV und übergeordneter Verbände.

      3. Der LAV haftet nicht für seine Mitglieder.


§ 8 Organe des LAV


      1. Die Organe des LAV sind

        a) der Verbandstag

        b) der Vorstand

      2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.



§ 9 Verbandstag


      1. Der Verbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Organ des LAV, er findet jährlich statt. Der Termin hierfür ist 8 Wochen vorher bekannt zu geben. Die Einladungen zum Verbandstag müssen mindestens 3 Wochen vorher schriftlich - ggf. auch in elektronischer Form - durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung (TO) erfolgen.

      2. Alle ordnungsgemäß einberufenen Verbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

      3. Stimmberechtigt sind die volljährigen Delegierten der Vereine und die Vorstandsmitglieder des LAV. Jeder Verein hat eine Stimme, für jede weitere angefangene 50 bei der letzten Bestandserhebung des SB Heidekreis gemeldeten Leichtathleten eine weitere Stimme. Die LAV Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. Jeder Delegierte kann nur eine Stimmberechtigung wahrnehmen (Vorstand oder Verein). Eine Stimmübertragung von Verein zu Verein ist nicht möglich.

      4. Anträge zum Verbandstag müssen spätestens 2 Wochen vor dem Verbandstag schriftlich mit Begründung beim/ bei der LAV-Vorsitzenden vorliegen.

      5. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

      6. Die TO des Verbandstages muss folgende Punkte beinhalten: - Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten - Berichte der Mitglieder des Vorstandes - Bericht der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Neuwahlen gemäß § 10 und § 13 - Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes - Beschluss über Beitrag oder Umlage

      7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden; sie bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

      8. Der Verbandstag wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Dieser bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl und beantragte Blockwahl sind zulässig. Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn 10% der Stimmen den Antrag unterstützen.

        a. Übergangsregelung Die auf die Wirksamkeit des § 9, Abs. 8 folgende erste Amtsperiode des unter § 10, Abs. 1 aufgeführten b, d, f, h, j, l beträgt abweichend der in § 9, Abs. 8 getroffenen Regelung 1 Jahr - danach entfällt diese Übergangsregelung.

      9. Außerordentliche Verbandstage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Verbandstage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.

      10. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

      11. Der Ablauf sowie die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.



§ 10 Vorstand


      1. Der Vorstand besteht aus:

        a) dem Vorsitzenden,

        b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

        c) dem Kassenwart,

        d) dem Schriftwart,

        e) dem Jugendwart,

        f) dem Schülerwart,

        g) dem Sportwart,

        h) dem Kampfrichterwart,

        i) dem Breitensportwart,

        j) den Statistikern,

        k) den Pressewarten,

        l) dem Internetbeauftragten, sie werden im rollierenden System gewählt. In geraden Jahren a, c, e, g, i, k und in den ungeraden Jahren b, d, f, h, j, l. Eine Person kann mehrere Vorstandsposten zeitgleich wahrnehmen.

      2. Ehrenvorsitzende gehören als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand an.

      3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, alle einberufenen Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

      4. Der Vorstand führt die Geschäfte des LAV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf dem Verbandstag den Jahresbericht und legt die Haushaltspläne vor.

      5. Zwei Mitglieder des Vorstandes aus Ziffer 1 a - c vertreten den LAV im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.

      6. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied bis zum nächsten Verbandstag berufen.

      7. Der Vorstand kann zur Erledigung von Fachaufgaben zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen



§ 11 Finanzierung, Beiträge, Umlagen

Der Verband finanziert sich vorrangig über die erhobenen Gebühren. Sollte ein ständiger Beitrag oder eine Umlage zur Deckung des Etats notwendig werden, so entscheiden im Bedarfsfall die Vorstandsmitglieder und die Delegierten des Verbandstages mit einer einfachen Mehrheit über die Höhe und ggf. Dauer.



§ 12 Sportgericht des LAV


      1. Der Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des zuständigen Sportgerichts tätig werden soll.

      2. Sportgericht des LAV ist der Rechtsausschuss des NLV.

      3. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird nach den Bestimmungen des DLV und des NLV ausgeübt.



§ 13 Kassenprüfer


      1. Der Verbandstag wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter der Kassenprüfer zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

      2. Die Kasse des LAV ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) durch die Kassenprüfer zu prüfen.



§ 14 Auflösung


      1. Die Auflösung des LAV kann nur auf einem eigens hierzu einberufenen Verbandstag mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

      2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des LAV an den SB Heidekreis, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken in der Leichtathletik im Landkreis Heidekreis zu verwenden hat.



§ 15 Vollmacht für redaktionelle Änderungen

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Änderungen rein redaktioneller Art eigenständig vorzunehmen.



§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2013 in Soltau genehmigt worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode in Kraft. (Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode erfolgte am 01. Juli 2013 unter der Nummer NZS VR 614)